Ist 822 eine Anspruchsgrundlage?
Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen schließen auch die allgemeine Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Fall BGB ein. Hier wird etwas in sonstiger Weise erlangt, beispielsweise durch Eingriff.Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der etwas durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.Dessen wichtigste Aussage lautet: “Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.” Das Recht zur Rückforderung nach Bereicherungsrecht wird Bereicherungsanspruch genannt.

Wann bin ich nicht mehr bereichert : Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat, was nach der Rechtsprechung im Zweifel zu vermuten ist.

Wann ist es eine Anspruchsgrundlage

Das „verlangen können“ ist die Rechtsfolge, der gesamte Rechtssatz wird als Anspruchsgrundlage bezeichnet. Die Anspruchsgrundlage beantwortet die Fragen, wer will etwas von wem und woraus Der rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Entstehungsgrund eines Anspruchs wird Anspruchsgrundlage genannt.

Welche Rechtsnorm ist eine Anspruchsgrundlage : So ergibt sich beispielsweise aus dem § 985 BGB, dass der Eigentümer vom nichtberechtigten Besitzer (Tatbestand) die Herausgabe einer Sache verlangen (Rechtsfolge) kann. Dieser Rechtssatz wird als Anspruchsgrundlage bezeichnet.

Anspruch auf Schadensersatz hat jeder, dessen Rechte oder Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden. Hat jemand einen Schaden verursacht, muss diese Person oder die Versicherung dieser Person dafür aufkommen.

§ 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.

Ist 812 Bereicherungsrecht

Das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) soll die Vermögensmehrung des Bereicherten zugunsten des Entreicherten beseitigen. Der Absatz 1 des § 812 BGB lautet: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.Beispiel dazu: Das dem B vom A verliehene Fahrrad wird von B (ein schlimmer Finger) an den gutgläubigen C verkauft und an C zu Eigentum übertragen. C bezahlt an B den Kaufpreis. Da C wegen der ihm hier unterstellten Gutgläubigkeit wirksam von B Eigentum erwerben konnte (§§ 929 S.Ferner darf der Herausgabeanspruch gemäß § 812 I 1 1. Fall BGB nicht ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss ist nach § 818 III BGB gegeben, wenn Entreicherung vorliegt. Wenn der Bereicherungsschuldner nicht mehr bereichert ist, schuldet er somit nicht mehr die Herausgabe.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 812 Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Welche Anspruchsgrundlagen gibt es : BGB-Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht

  1. Anspruchsgrundlagen aus dem Allgemeinen Teil des BGB.
  2. Anspruchsgrundlagen aus dem Schuldrecht Allgemeiner Teil.
  3. Anspruchsgrundlagen aus dem Kaufvertrag.
  4. Anspruchsgrundlagen aus dem Darlehensvertrag.
  5. Anspruchsgrundlagen aus dem Schenkungsvertrag.

Was ist eine Anspruchsgrundlage Beispiel : So ergibt sich beispielsweise aus dem § 985 BGB, dass der Eigentümer vom nichtberechtigten Besitzer (Tatbestand) die Herausgabe einer Sache verlangen (Rechtsfolge) kann. Dieser Rechtssatz wird als Anspruchsgrundlage bezeichnet.

Welche anspruchsgrundlagen gibt es im BGB

BGB-Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht

  1. Anspruchsgrundlagen aus dem Allgemeinen Teil des BGB.
  2. Anspruchsgrundlagen aus dem Schuldrecht Allgemeiner Teil.
  3. Anspruchsgrundlagen aus dem Kaufvertrag.
  4. Anspruchsgrundlagen aus dem Darlehensvertrag.
  5. Anspruchsgrundlagen aus dem Schenkungsvertrag.


Schadensersatz — das Wichtigste

  • Materieller Schaden (§ 249 BGB) Sachschaden (z. B. zerkratztes Auto) Vermögensschaden (z. B. Verdienstausfall aufgrund einer Körperverletzung durch eine andere Person)
  • Immaterieller / ideeller Schaden / Nichtvermögensschaden (§ 253 BGB) Personenschaden (z. B. Schaden aus Körperverletzung)

Zwischen § 985 und den Herausgabeansprüchen aus §§ 861, 1007, 812 ff. und §§ 823 ff., 249 Abs. 1 besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, d.h., diese Ansprüche sind neben § 985 anwendbar.

Wann wendet man 812 an : § 812 I S.

Bei dieser Variante handelt es sich um einen Fall der Leistungskondiktion, bei dem der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich wegfällt (sog. condictio ob causam finitam). Dies kann etwa infolge des späteren Eintritts einer auflösenden Bedingung der Fall sein.