Wann 281 und 286?
Grundsatz: Der Verzug setzt eine Mahnung voraus.

Leistet der/die Schuldner/-in auf eine Mahnung nicht, so kommt er/sie durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Bei der Mahnung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang der/die Gläubiger/-in nachzuweisen hat.Ist die Sache selbst kaputt, liegt ein Mangelschaden vor und es handelt sich um Schadensersatz statt der Leistung. Ist eine andere Sache kaputt, liegt ein Mangelfolgeschaden vor und es handelt sich um Schadensersatz neben der Leistung.Sekundäransprüche entstehen dann, wenn der Schuldner eine primäre Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Grundsätzlich kann der Gläubiger dann gem. § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der durch die Pflichtverletzung eingetreten ist.

Was ist die Pflichtverletzung bei 286 : Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist die Leistung nach § 275 BGB unmöglich, fehlt es an einer Primärleistungspflicht.

Wann 281 BGB

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

Was besagt Paragraph 286 BGB : Rechtliche Bedeutung hat die Mahnung insbesondere im Hinblick auf den sogenannten Verzug des Schuldners: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. “ (§ 286 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Schadensersatz neben der Leistung

Der Schadensersatzanspruch tritt neben den Primäranspruch, die ursprünglich geschuldete Leistung bleibt bestehen. Schadensersatz neben der Leistung und Erfüllung können also nebeneinander bestehen.

Wenn der Gläubiger aufgrund von Nicht- oder Schlechtleistung kein Interesse mehr an der Leistung selbst hat, so kann er gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

Wann wendet man 280 an

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.Die Leistungspflicht i.S.d. § 281 I 1 BGB ist die Nacherfüllungspflicht, welche gerade eine modifizierte Erfüllungspflicht darstellt. Die Pflichtverletzung wird dann erst durch die unterbliebene Nacherfüllung vollendet.Schadensersatz statt der Leistung liegt vor bei Schäden, die auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind. Endgültiges Ausbleiben der Leistung liegt erst dann vor, wenn der Schuldner sie nicht mehr erbringen kann (§ 275) bzw. darf (§ 281 IV und § 323 BGB).

Bei § 288 i.V.m. § 286 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage.

In welchem Fall gilt die 30 Tage Regelung nicht : Im B2C muss auf die 30 Tage-Regelung ausdrücklich hingewiesen werden, im B2B nicht. Mahnen ist jedoch nur die eine Kehrseite der Medaille. Wenn Sie für einen zügigen Zahlungseingang sorgen und Debitorenrisiken kontrollieren wollen, müssen Sie auch bei Ihren internen Prozessen aufräumen.

Ist 286 Schadensersatz neben der Leistung : Schadensersatz neben der Leistung

Zu den Schadensersatzansprüchen neben der Leistung zählen insbesondere der Verzugsschaden nach § 280 I, II, 286 BGB, darüber zu erstatten sind Mehraufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er die Lieferung verspätet erhält.

Wann ist 280 BGB anwendbar

§ 280 Abs. 1 BGB allein ist immer anwendbar, wenn der Schadensersatz NICHT Ersatz dafür ist, dass der Gläubiger die Hauptleistung nicht erhält. Bei Pflichtverletzungen nach § 241 Abs. 2 BGB geht es grundsätzlich nicht um Ersatz dafür, dass eine Leistung ausbleibt.

Wenn der Gläubiger aufgrund von Nicht- oder Schlechtleistung kein Interesse mehr an der Leistung selbst hat, so kann er gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen.Wenn der Gläubiger aufgrund von Nicht- oder Schlechtleistung kein Interesse mehr an der Leistung selbst hat, so kann er gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen.

Wann liegt eine Pflichtverletzung vor : Eine leistungsbezogene Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien nicht leistet, obwohl sie die Möglichkeit dazu hat. In diesem Fall kann der Vertragspartner die Leistung bei Gericht einklagen.