Wann 812 BGB?
Die Leistungskondiktion (§ 812 BGB) folgt grundsätzlich folgendem Schema: Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt. Durch Leistung eines anderen (des Bereicherungsgläubigers) Ohne rechtlichen Grund / Rechtsgrund später weggefallen / Bezweckter Erfolg verfehlt.§ 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beträgt in Deutschland grundsätzlich drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Bereicherungsanspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Wann Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion : Grundsätzlich muss zwischen der Leistungskondiktion und der Nichtleistungskondiktion unterschieden werden: Bei der Leistungskondiktion wurde etwas gegeben, d.h. eine Leistung erbracht. Von der Nichtleistungskondiktion spricht man, wenn eine Leistung nicht erbracht wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen.

Wer muss bei 812 leisten

§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der etwas durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.

Wann 812 und 816 : § 812: Jemand erlangt von einem anderen etwas ohne rechtlichen Grund (!) und muss es deswegen wieder herausgeben. Entscheidend ist, dass es keinen Rechtsgrund für die Leistung gibt. § 816: Hier ist das Geschäft hingegen wirksam, allerdings hat ein Nichtberechtigter gehandelt (schau dir dazu mal den § 185 an).

Zwischen § 985 und den Herausgabeansprüchen aus §§ 861, 1007, 812 ff. und §§ 823 ff., 249 Abs. 1 besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, d.h., diese Ansprüche sind neben § 985 anwendbar.

§ 812: Jemand erlangt von einem anderen etwas ohne rechtlichen Grund (!) und muss es deswegen wieder herausgeben. Entscheidend ist, dass es keinen Rechtsgrund für die Leistung gibt. § 816: Hier ist das Geschäft hingegen wirksam, allerdings hat ein Nichtberechtigter gehandelt (schau dir dazu mal den § 185 an).

Was ist eine ungerechtfertigte Bereicherung Beispiel

Beispiel dazu: Das dem B vom A verliehene Fahrrad wird von B (ein schlimmer Finger) an den gutgläubigen C verkauft und an C zu Eigentum übertragen. C bezahlt an B den Kaufpreis. Da C wegen der ihm hier unterstellten Gutgläubigkeit wirksam von B Eigentum erwerben konnte (§§ 929 S.Merke: Der § 816 BGB als spezielle Eingriffskondiktion ist nach h.M. lex specialis gegenüber der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen schließen auch die allgemeine Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Fall BGB ein. Hier wird etwas in sonstiger Weise erlangt, beispielsweise durch Eingriff.

Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass die unterstützte Person noch bereichert ist bzw. zwar nicht mehr bereichert ist, sich der Bereicherung aber bösgläubig entledigte oder mit der Rückerstattung rechnen musste.

Ist 812 eine Anspruchsgrundlage : Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen schließen auch die allgemeine Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Fall BGB ein. Hier wird etwas in sonstiger Weise erlangt, beispielsweise durch Eingriff.