Wann muss Vermieter Dielenböden erneuern?
Parketterneuerung fällt nicht unter Schönheitsreparaturen

I-10 U 46/03). Das bedeutet: Sind Teppichboden oder Laminat nach vielen Jahren abgenutzt, muss der Vermieter sie ersetzen. Ist bei Parkett oder Dielen die Versiegelung abgelaufen, muss er sie auf eigene Kosten neu versiegeln lassen.Hat ein Mieter auf eigene Faust die Mietwohnung mit einem Bodenbelag versehen, muss er für diesen auch die Kosten übernehmen. Ist der Bodenbelag abgenutzt, muss der Vermieter diesen durch die gleiche Art von Bodenbelag ersetzen, sowie der gleichen Farbe und der gleichen Qualität. Verlegt wird er von Fachleuten.Darunter fallen neue Tapeten und Bodenbeläge oder wenn Teile der Sanitäranlagen ausgetauscht werden. Sanierungsmaßnahmen sind notwendig, wenn eine Wohnung baufällig ist oder weil ein Umbau vorgenommen wird. Die Kosten dafür sind komplett durch den Vermieter zu tragen.

Wann gilt ein Boden als abgenutzt : Mit dem Wissen, dass bei Bodenbelägen in einer Mietwohnung Mieter Anspruch auf einen neuen gleichwertigen Boden haben, stellt sich die Frage, ab wann ein Bodenbelag als abgewohnt gilt. Als allgemeiner Richtwert lässt sich die durchschnittliche Lebensdauer von Bodenbelägen auf ca. acht bis zehn Jahren zusammenfassen.

Kann man vom Vermieter einen neuen Boden verlangen

Möchten Mieter auf eigene Kosten einen neuen Bodenbelag verlegen, müssen sie in einem ersten Schritt das ausdrückliche Einverständnis des Vermieters einholen. Der Austausch des Bodenbelags ist eine bauliche Veränderung, die der Einwilligung des Eigentümers bedarf.

Wann ist ein Dielenboden abgewohnt : Bei einfacheren Holzböden geht man von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Lebensdauer von rund 30 – 50 Jahren, je nach Qualität sogar von 100 Jahren aus – je älter der Fußboden ist, desto geringer die Schadenersatzzahlung für Mieter.

Grundsätzlich ist der Vermieter zuständig für die Instandhaltung und Renovierung der Wohnung, das heißt, dass er sich verpflichtet, die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Hierzu zählt auch der Fußboden.

Das heißt, Schäden die nicht durch normalen Verschleiß oder übliche Abnutzung entstehen, sind Mietersache. Die Nutzungsdauer für einen Teppichboden liegt bei 10 Jahren. Hingegen sind bei Laminat und Parkett, Erneuerungen bzw. Abschleif- und Versiegelungsmaßnahmen nach 15 – 20 Jahren zu erbringen.

Welche Rechte haben langjährige Mieter

Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass es in Deutschland keine Sonderrechte für alteingesessene Mieter gibt. Das bedeutet, dass jeder Mieter, unabhängig von seiner Dauer des Wohnens in der Wohnung oder im Mietshaus, die gleichen Rechte und Pflichten hat.Generell muss der Vermieter Abnutzungen in der Wohnung nach einem langen Gebrauch durch den Mieter hinnehmen. Bei Brandlöchern, Weinflecken oder anderen Schäden am Fußboden, die über eine normale Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter jedoch nachbessern.Zu Schönheitsreparaturen gehört das Streichen der Wände, Böden, Heizkörper und die Innenseiten der Türen sowie die Reinigung der Böden. Sanierungen oder Modernisierungen können nicht mit einer Klausel auf den Mieter übertragen werden.

Das Mietrecht sieht vor, dass Vermieter:innen in der Pflicht sind, eine Mietwohnung in einem Zustand zu halten, dass ein vertragsmäßiger Gebrauch möglich ist (§535 BGB). Der Fußboden gehört hier definitiv dazu. Sollte dieser erneuert werden müssen, so fällt das zuerst in die Verantwortung von Vermieter:innen.

Wie lange hält ein Dielenboden : Wie lange hält ein Parkettboden nun Bei richtiger Pflege und durchschnittlicher Beanspruchung hat Parkett eine Lebensdauer oder Gebrauchsdauer von 30 bis 40 Jahren. Auf wenig genutzten Flächen hält es sogar bis zu 60 Jahre!

Ist der Boden Mietersache : Grundsätzlich ist der Vermieter zuständig für die Instandhaltung und Renovierung der Wohnung, das heißt, dass er sich verpflichtet, die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Hierzu zählt auch der Fußboden.

Was muss der Vermieter nach 5 Jahren renovieren

Wände und Decken

Der Renovierungsbedarf von Wänden und Decken ist dabei durch Fristenpläne konkretisiert, denen auch die Gerichte weitgehend folgen. Alle 3 Jahre sollten Küche und Bad bzw. Dusche aufgefrischt werden. Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten sind ungefähr nach 5 Jahren fällig.

In bestimmten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, welche durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt sind, beträgt diese Sperrfrist für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder auch wegen (anderweitiger) angemessener wirtschaftlicher Verwertung der Wohnung 10 Jahre.„Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette 2 Jahre, bei allen übrigen Räumen 5 Jahre.

Was zählt als Gebrauchsspuren : Solche Gebrauchsspuren sind z.B. Schatten von Bildern, sauber verschlossene Dübellöcher, oder "Trampelpfade" auf dem Bodenbelag. Was über normale Gebrauchsspuren hinausgeht, z.B. wenn dem Mieter ein Missgeschick passiert und ein Schaden entstanden ist, gilt als übermässige Abnutzung.