Warum kann man 985 nicht abtreten?
Die Verwirklichung einer Vindikationslage nach §§ 985, 986 löst kraft Gesetzes den Herausgabeanspruch des § 985 aus. Dabei handelt es sich um ein auf Herausgabe gerichtetes (gesetzliches) Schuldverhältnis.Hinweis: Es ist umstritten, ob § 985 auch auf Geld anwendbar ist. Die wohl h.M. vertritt die Auffassung, dass Geld, welches in das Portemonnaie gesteckt wird, sich dort mit dem dort schon vorhandenen Geld vermischt.§ 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.

Ist 985 eine Anspruchsgrundlage : § 985 BGB ist ein dinglicher Herausgabeanspruch (= rei vindicatio) und kommt nach ganz herrschender Meinung neben vertraglichen Ansprüchen zur Anwendung. Nicht vergessen werden darf aber, dass die vertraglichen Ansprüche stets vor dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu prüfen sind.

Ist 985 Abtretbar

Der Anspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl auf die Herausgabe einer beweglichen als auch auf die einer unbeweglichen Sache beziehen. Zu beachten ist außerdem, dass der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht selbstständig abgetreten werden kann, weil er mit dem Eigentum untrennbar verbunden ist.

Warum sind dingliche Ansprüche nicht Abtretbar : – Dingliche Ansprüche setzen kein Verschulden voraus. – Dingliche Ansprüche sollen das dingliche Recht verwirklichen und können daher nicht vom dinglichen Recht getrennt, also nicht isoliert abgetreten werden.

Der Fall, dass der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, aber einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hat (z.B. gegen den Dieb). In diesem Fall muss er dem Erwerber diesen Anspruch (z.B. aus §§ 812, 861, 1007) abtreten.

Besondere Probleme ergeben sich im Hinblick auf das Verhältnis zu § 985 BGB, wenn dem Besitzer infolge der Veräußerung der geschuldeten Sache die Herausgabe unmöglich geworden ist. Nach absolut h.M. ist § 285 BGB in den genannten Konstellationen nicht neben § 985 BGB anwendbar.

Kann ein Herausgabeanspruch abgetreten werden

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden (§ 400 BGB). Wichtigster Anwendungsfall: die Pfändungsgrenzen der ZPO (§§ 850 – 850i ZPO). — Arbeitseinkommen (§ 850 II und III ZPO), gleichgestellte Bezüge (§ 850b ZPO) und Vergütungen (§§ 850 h und i ZPO) sind teilweise nicht pfändbar.– Der Anspruch aus § 985 BGB kann nicht abgetreten werden. – Ein Herausgabeanspruch kann bei einem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), aber auch ohne ein solches bestehen. (Bsp.: Anspruch auf Herausgabe aus § 823 Abs.

Der Anspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl auf die Herausgabe einer beweglichen als auch auf die einer unbeweglichen Sache beziehen. Zu beachten ist außerdem, dass der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht selbstständig abgetreten werden kann, weil er mit dem Eigentum untrennbar verbunden ist.

Warum ist 278 im Deliktsrecht nicht anwendbar : Jedoch ist § 278 BGB im Deliktsrecht nicht anwendbar. Grund hierfür ist, dass § 278 BGB ein bestehendes Schuldverhältnis bei Schadenseintritt voraussetzt. Im Rahmen von § 823 BGB entsteht das Schuldverhältnis aber erst mit Schadenseintritt.

Wann können Forderungen nicht abgetreten werden : (Eine Forderung kann daher nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen neuen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann; so die ausdrückliche Regelung von § 399 dtBGB.)

Wann ist eine Forderung nicht Abtretbar

Abtretbarkeit, §§399, 400 BGB. Es gibt Fälle, in denen die Abtretung ausgeschlossen ist. Diese sind in Klausur immer zu bedenken. Eine Forderung kann gemäß §399 BGB nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden (§ 400 BGB). Wichtigster Anwendungsfall: die Pfändungsgrenzen der ZPO (§§ 850 – 850i ZPO). — Arbeitseinkommen (§ 850 II und III ZPO), gleichgestellte Bezüge (§ 850b ZPO) und Vergütungen (§§ 850 h und i ZPO) sind teilweise nicht pfändbar.

Welche Rechte kann man abtreten : Durch eine Abtretung tritt der neue Gläubiger in alle Rechte des alten ein (§ 401 BGB). Konkret bedeutet dies, dass alle Sicherungs- und Vorzugsrechte nunmehr beim neuen Gläubiger liegen. Dies betrifft beispielsweise Pfandrechte, Bürgschaften sowie Hypotheken.