Was besagt 985 BGB?
§ 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.Die Verwirklichung einer Vindikationslage nach §§ 985, 986 löst kraft Gesetzes den Herausgabeanspruch des § 985 aus. Dabei handelt es sich um ein auf Herausgabe gerichtetes (gesetzliches) Schuldverhältnis.Der Herausgabeanspruch ist im deutschen Sachenrecht der dingliche Anspruch des Eigentümers einer Sache gegen den unrechtmäßigen Besitzer auf Herausgabe; zahlreiche andere Vorschriften gewähren auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche.

Warum ist 985 BGB nicht Abtretbar : Der Anspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl auf die Herausgabe einer beweglichen als auch auf die einer unbeweglichen Sache beziehen. Zu beachten ist außerdem, dass der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht selbstständig abgetreten werden kann, weil er mit dem Eigentum untrennbar verbunden ist.

Wann wendet man 812 BGB an

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 812 Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Ist 812 neben 985 anwendbar : Zwischen § 985 und den Herausgabeansprüchen aus §§ 861, 1007, 812 ff. und §§ 823 ff., 249 Abs. 1 besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, d.h., diese Ansprüche sind neben § 985 anwendbar.

Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer ist in § 985 BGB geregelt. Besteht im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ein Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer auf Herausgabe, spricht man von einer Vindikationslage. § 985 BGB gilt sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen.

Man spricht hier vom sogenannten Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), auch Vindikationslage genannt. § 985 BGB ist ein dinglicher Herausgabeanspruch (= rei vindicatio) und kommt nach ganz herrschender Meinung neben vertraglichen Ansprüchen zur Anwendung.

Welche Rechte hat der Eigentümer an seinem Eigentum

Mit seinem Eigentum kann der Eigentümer gem. § 903 BGB alles machen, was den Gesetzen nicht widerspricht und anderen nicht schadet. Das heißt, das Eigentum darf verkauft, zerstört, verschenkt oder vermietet werden. Der Staat darf nur in Ausnahmefällen in das Eigentum einer Person eingreifen.Vertragliche Herausgabeansprüche gibt es z.B. bei: ▪ Miete (§ 546 Abs. 1), ▪ Pacht (§§ 546, 581 Abs. 2), ▪ Leihe (§ 604 Abs. 1), ▪ Auftrag (§ 667), ▪ Geschäftsbesorgung (§§ 675 Abs.§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der etwas durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.

Die Leistungskondiktion (§ 812 BGB) folgt grundsätzlich folgendem Schema: Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt. Durch Leistung eines anderen (des Bereicherungsgläubigers) Ohne rechtlichen Grund / Rechtsgrund später weggefallen / Bezweckter Erfolg verfehlt.

Was für herausgabeansprüche gibt es : Vertragliche Herausgabeansprüche gibt es z.B. bei: ▪ Miete (§ 546 Abs. 1), ▪ Pacht (§§ 546, 581 Abs. 2), ▪ Leihe (§ 604 Abs. 1), ▪ Auftrag (§ 667), ▪ Geschäftsbesorgung (§§ 675 Abs.

Wann 985 BGB : § 985 BGB E hat gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus § 985 BGB, wenn E Eigentümer und K nichtberechtigter Besitzer des Fahrrads ist und es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handelt.

Kann ein Eigentümer einen anderen Eigentümer verklagen

Dezember 2020 dürfen einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr gegen eine Störung des Gemeinschaftseigentums klagen. Das darf nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes. Wenn die Klage vor dem Inkrafttreten der Reform schon eingereicht wurde, gilt das zwar nicht und so war es hier auch gewesen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 903 Befugnisse des Eigentümers. Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.Ansprüche auf Herausgabe der Sache aus Vertrag entstehen, wenn das auf Zeit zum Besitz berechtigende Vertragsverhältnis endet. Entsprechende Ansprüche enthalten z.B. § 604 (Leihe), § 546 (Miete), § 695 (Verwahrung) und § 667 (Auftrag) BGB.

Ist 285 auf 985 anwendbar : Die Opfergrenze § 985 BGB liegt in der Herausgabe. Der Verplfichtete wäre doppel belastet, denn er muss seinem Käufer Gewähr leisten und soll überdies den Kaufpreis herausgeben. Außerdem besteht mit dem Verlust des Besitzes beim Anspruchsgegner und somit dem Erlöschen des § 985 BGB kein dauerndes SchV iSd. § 285 BGB.