Die Leistungskondiktion (§ 812 BGB) folgt grundsätzlich folgendem Schema: Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt. Durch Leistung eines anderen (des Bereicherungsgläubigers) Ohne rechtlichen Grund / Rechtsgrund später weggefallen / Bezweckter Erfolg verfehlt.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 985 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.§ 812 Abs. 1 BGB normiert gleich vier verschiedene Ansprüche und hat damit für das Bereicherungsrecht ungefähr dasselbe Gewicht, wie sie die §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB für das Deliktsrecht haben.
Wann Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion : Grundsätzlich muss zwischen der Leistungskondiktion und der Nichtleistungskondiktion unterschieden werden: Bei der Leistungskondiktion wurde etwas gegeben, d.h. eine Leistung erbracht. Von der Nichtleistungskondiktion spricht man, wenn eine Leistung nicht erbracht wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen.
Ist 812 neben 985 anwendbar
Zwischen § 985 und den Herausgabeansprüchen aus §§ 861, 1007, 812 ff. und §§ 823 ff., 249 Abs. 1 besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, d.h., diese Ansprüche sind neben § 985 anwendbar.
Wann prüfe ich 985 und 812 : § 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.
§ 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der etwas durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.
Wann 985 anwenden
II.
Die Sache muss sich für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB auch gegenwärtig noch im Besitz des Anspruchsgegners befinden. Relevant für den Herausgabeanspruch ist also nicht das Handeln, mit dem er den Besitz erlangt hat, sondern, dass sich die Sache noch in seinem Besitz befindet, obwohl er kein Recht dazu hat.Der Eigentümer darf das Eigentum nicht wieder verloren haben. Auch hier ist Vorsicht geboten. Wie bereits erwähnt muss die Eigentümerstellung historisch-chronologisch geprüft werden. Das bedeutet, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens tatsächlich Eigentümer sein muss.Der Empfänger ist nicht mehr bereichert, wenn weder das ursprünglich Erlangte noch dessen Wert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden sind. Erforderlich ist der ersatzlose Wegfall des Erlangten.
Überzahlung: Eine Person überweist versehentlich einen zu hohen Betrag an eine andere Person. Der Empfänger darf den Mehrbetrag nicht behalten und ist verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit jemand einen Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten muss : Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass die unterstützte Person noch bereichert ist bzw. zwar nicht mehr bereichert ist, sich der Bereicherung aber bösgläubig entledigte oder mit der Rückerstattung rechnen musste.
Ist 812 Bereicherungsrecht : Die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind in den §§ 812 ff. BGB geregelt. Der Zweck des Bereicherungsrechts liegt darin, eine rechtsgrundlos ergangene Vermögensverschiebung wieder rückgängig zu machen. Die Ansprüche werden auch als Kondiktionen bezeichnet und sind auf Herausgabe gerichtet.
Antwort Was ist der Unterschied zwischen 812 und 985 BGB? Weitere Antworten – Wann wendet man 812 an
Die Leistungskondiktion (§ 812 BGB) folgt grundsätzlich folgendem Schema: Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt. Durch Leistung eines anderen (des Bereicherungsgläubigers) Ohne rechtlichen Grund / Rechtsgrund später weggefallen / Bezweckter Erfolg verfehlt.Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 985 Herausgabeanspruch
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.§ 812 Abs. 1 BGB normiert gleich vier verschiedene Ansprüche und hat damit für das Bereicherungsrecht ungefähr dasselbe Gewicht, wie sie die §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB für das Deliktsrecht haben.
Wann Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion : Grundsätzlich muss zwischen der Leistungskondiktion und der Nichtleistungskondiktion unterschieden werden: Bei der Leistungskondiktion wurde etwas gegeben, d.h. eine Leistung erbracht. Von der Nichtleistungskondiktion spricht man, wenn eine Leistung nicht erbracht wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen.
Ist 812 neben 985 anwendbar
Zwischen § 985 und den Herausgabeansprüchen aus §§ 861, 1007, 812 ff. und §§ 823 ff., 249 Abs. 1 besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz, d.h., diese Ansprüche sind neben § 985 anwendbar.
Wann prüfe ich 985 und 812 : § 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.
§ 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist derjenige, der etwas durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.
Wann 985 anwenden
II.
Die Sache muss sich für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB auch gegenwärtig noch im Besitz des Anspruchsgegners befinden. Relevant für den Herausgabeanspruch ist also nicht das Handeln, mit dem er den Besitz erlangt hat, sondern, dass sich die Sache noch in seinem Besitz befindet, obwohl er kein Recht dazu hat.Der Eigentümer darf das Eigentum nicht wieder verloren haben. Auch hier ist Vorsicht geboten. Wie bereits erwähnt muss die Eigentümerstellung historisch-chronologisch geprüft werden. Das bedeutet, dass der Anspruchsteller zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens tatsächlich Eigentümer sein muss.Der Empfänger ist nicht mehr bereichert, wenn weder das ursprünglich Erlangte noch dessen Wert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden sind. Erforderlich ist der ersatzlose Wegfall des Erlangten.
Ungerechtfertigte Bereicherung Beispiele: Alltagssituationen
Überzahlung: Eine Person überweist versehentlich einen zu hohen Betrag an eine andere Person. Der Empfänger darf den Mehrbetrag nicht behalten und ist verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit jemand einen Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten muss : Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass die unterstützte Person noch bereichert ist bzw. zwar nicht mehr bereichert ist, sich der Bereicherung aber bösgläubig entledigte oder mit der Rückerstattung rechnen musste.
Ist 812 Bereicherungsrecht : Die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind in den §§ 812 ff. BGB geregelt. Der Zweck des Bereicherungsrechts liegt darin, eine rechtsgrundlos ergangene Vermögensverschiebung wieder rückgängig zu machen. Die Ansprüche werden auch als Kondiktionen bezeichnet und sind auf Herausgabe gerichtet.