Wer muss bei 812 leisten?
Die Leistungskondiktion (§ 812 BGB) folgt grundsätzlich folgendem Schema: Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt. Durch Leistung eines anderen (des Bereicherungsgläubigers) Ohne rechtlichen Grund / Rechtsgrund später weggefallen / Bezweckter Erfolg verfehlt.Bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen schließen auch die allgemeine Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 2. Fall BGB ein. Hier wird etwas in sonstiger Weise erlangt, beispielsweise durch Eingriff.§ 812 verlangt, dass jemand etwas erlangt hat uns das ohne Rechtsgrund, also zB. Eigentum (=etwas) ohne wirksamen Kaufvertrag (=Rechtsgrund). § 985 besagt dagegen, dass ein Besitzer, der nicht Eigentümer ist, die Sache herausgeben muss an den Eigentümer.

Wann Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion : Grundsätzlich muss zwischen der Leistungskondiktion und der Nichtleistungskondiktion unterschieden werden: Bei der Leistungskondiktion wurde etwas gegeben, d.h. eine Leistung erbracht. Von der Nichtleistungskondiktion spricht man, wenn eine Leistung nicht erbracht wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen.

Was tun bei ungerechtfertigter Bereicherung

Was kann ich tun bei ungerechtfertigter Bereicherung Wer Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen möchte, sollte sich nach Möglichkeit professionelle Unterstützung suchen, beispielsweise durch ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt. Beide können die Forderungen prüfen und durchsetzen.

Wann 812 und 816 : § 812: Jemand erlangt von einem anderen etwas ohne rechtlichen Grund (!) und muss es deswegen wieder herausgeben. Entscheidend ist, dass es keinen Rechtsgrund für die Leistung gibt. § 816: Hier ist das Geschäft hingegen wirksam, allerdings hat ein Nichtberechtigter gehandelt (schau dir dazu mal den § 185 an).

Unmittelbarer Besitzer ist, wer gemäß §§ 854 I, 855 BGB die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat (originärer Besitz) oder wer Erbschaftsbesitzer gemäß §§ 857, 1922 BGB ist (derivativer Besitz). Auch der mittelbare Besitzer nach §§ 868, 871 BGB kann Anspruchsgegner sein.

Der Fall, dass der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, aber einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hat (z.B. gegen den Dieb). In diesem Fall muss er dem Erwerber diesen Anspruch (z.B. aus §§ 812, 861, 1007) abtreten.

Wann 816 und 812

§ 812: Jemand erlangt von einem anderen etwas ohne rechtlichen Grund (!) und muss es deswegen wieder herausgeben. Entscheidend ist, dass es keinen Rechtsgrund für die Leistung gibt. § 816: Hier ist das Geschäft hingegen wirksam, allerdings hat ein Nichtberechtigter gehandelt (schau dir dazu mal den § 185 an).Der Empfänger ist nicht mehr bereichert, wenn weder das ursprünglich Erlangte noch dessen Wert unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden sind. Erforderlich ist der ersatzlose Wegfall des Erlangten.Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass die unterstützte Person noch bereichert ist bzw. zwar nicht mehr bereichert ist, sich der Bereicherung aber bösgläubig entledigte oder mit der Rückerstattung rechnen musste.

Es liegt im Wesen des Bereicherungsrechts, dass es eben keinen rechtlichen Grund geben darf, die das Behaltendürfen der Leistung beim Empfänger rechtfertigt. Vgl. MüKo BGB/Schwab, BGB § 812.

Ist 816 lex specialis zu 812 : Merke: Der § 816 BGB als spezielle Eingriffskondiktion ist nach h.M. lex specialis gegenüber der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

Wann prüft man 816 : Immer dann also, wenn in einem Sachverhalt eine Person ein Recht verliert, weil ein Dritter es gutgläubig erworben hat, sollten Sie an die Prüfung der speziellen Eingriffskondiktionen denken.

Wann hat man ein Recht zum Besitz

Definition: „eigenes“ Besitzrecht

Fall besteht dann, wenn der Besitzer aus eigenem Recht unmittelbar gegenüber dem Eigentümer zum Besitz berechtigt ist. Hierbei kann es sich um ein dingliches oder ein schuldrechtliches Recht zum Besitz handeln.

III. Auffinden der Anspruchsgrundlage. Die so konkretisierte Fallfrage ist nun zu beantworten, d.h. es ist zu prüfen, ob das Begehren des Anspruchstellers mit rechtlichen Mitteln durchsetzbar ist. Das setzt einen Anspruch voraus, dessen Rechtsfolge dem Begehren des Anspruchstellers inhaltlich entspricht.Eine Abtretungserklärung wird dann eingesetzt, wenn eine Person einer anderen Geld schuldet. In einer solchen Situation besteht die Möglichkeit, dass derjenige, dem Geld geschuldet wird (aka der:die Gläubiger:in), seine Forderung per Vertrag an eine dritte Partei weitergibt.

Wann verjährt 812 : Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB n.F.).